Spätehenklausel mit fester Altersgrenze unwirksam, wenn Altersgrenze keinem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgt
Eheschließung nach Vollendung des 62. Lebensjahres
Kommentiert von RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen
BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 3 AZR 215/18
Die Wirksamkeit von Spätehenklauseln, die den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres geschlossen wird, hängt unter Altersdiskriminierungsgesichtspunkten davon ab, ob diese Altersgrenze einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgt oder nicht. Eine von der gesetzlichen Regelaltersgrenze abweichende Altersgrenze für den möglichen Erwerb einer Hinterbliebenenversorgung ist unwirksam, wenn sie nur für die Hinterbliebenenversorgung gilt und nicht etwa an eine allgemein in der Versorgungsordnung festgelegte feste Altersgrenze anknüpft.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Einordnung
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu gewähren ist.
Der im August 1940 geborene Ehemann der Klägerin bezog seit dem 01.09.2003 von der Beklagten eine Betriebsrente. Er