Ertragsteuerliche Beurteilung der Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV
BayLfSt, Verfügung vom 03.06.2019 – S 2134.1.1-10/5 St32
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverfahrens nach § 64 Abs. 1 InsO durch Beschluss fest.
Vor Beendigung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter nach § 9 InsVV einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen aus der Insolvenzmasse entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Nach der Entscheidung