Klagebefugnis bei Klage gegen gesonderte und einheitliche Feststellung verrechenbarer Verluste nach § 15b EStG
BFH, Urteil vom 20.12.2018 – IV R 2/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Werden verrechenbare Verluste nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG gesondert und einheitlich festgestellt, gelten für die Klagebefugnis dieselben Grundsätze wie für die Anfechtung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 15b Abs. 1, 4
AO §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
ZPO § 240
UmwG § 2 Nr. 1, § 20
InsO § 80 Abs. 1
Sachverhalt
Klägerin ist die X-GmbH & Co. KG. Über ihr Vermögen und über das ihrer Komplementär-GmbH, der M-GmbH, wurde im Juni 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom ...2011 Rechtsnachfolgerin der Z-GmbH & Co. KG (Z-KG) geworden. Die Z-KG war im Dezember 2005 gegründet worden. Sie sollte als ...-Fonds tätig werden und auf Grundlage eines aufgelegten Prospekts zur Kapitalaufbringung weitere Kommanditisten aufnehmen. Der Prospekt wies zur Erläuterung der