USt: Neuregelung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen
Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG-Entwurf – Fluch oder Segen!?
RA/StB Dipl.-Fw. (FH) Dr. Carsten Höink
Die Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG-E versucht, Klarheit in die Vielfalt der Kasuistik der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen zu bringen und setzt Art. 132 MwStSystRL um. Für gewerbliche Seminaranbieter wird aber die Befreiung nicht nur ein Segen sein. Vorsteuerabzug und Abgrenzungsprobleme verdeutlichen den Bedarf der Anpassung.
Aus- und Fortbildung sind wesentlich für Unternehmen, da vielfach qualifizierte Mitarbeiter der Schlüssel zum wirtschaftlichen Erfolg sind. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bildungsleistungen birgt derzeit allerdings viele Unsicherheiten. Hiervon zeugen die vielen Entscheidungen der FG, des BFH sowie die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 14.03.2019 – Rs. C-449/17 (A&G Fahrschul Akademie). Und immer ist noch nicht alles geklärt, wovon die neue EuGH-Vorlage (BFH V R 32/18) zur Frage der Behandlung des Schwimmunterrichts zeugt.