Tatbestandliche Voraussetzungen für das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG für Bestechungs- und Schmiergelder
Kommentiert von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft
FG Niedersachsen, Urteile vom 13.06.2018 – 11 K 11054/16, 11 K 11085/16, 11 K 11092/16
Vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG). Dieses Abzugsverbot greift bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Der subjektive Tatbestand ist nicht entscheidend.
Inhaltsübersicht
- I. Problemaufriss
- II. Sachverhalt
- III. Entscheidung des FG Niedersachsen
- IV. Auswirkungen für die Praxis
Streitjahre 2004–2007
I. Problemaufriss
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG sind Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung