DER BETRIEB
Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie – Neues zum Transparenzregister

Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie – Neues zum Transparenzregister

Kommentiert von RA Dr. Günter Seulen / RA David Falkowski

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich einen Referentenentwurf zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in das deutsche Recht veröffentlicht. Dieser Beitrag fasst die geplanten Änderungen zusammen, die unter anderem das Transparenzregister betreffen.

Inhaltsübersicht

  • I. Neuregelungen zum Transparenzregister
  • II. Neuregelungen in Bezug auf geldwäscherechtlich Verpflichtete
  • III. Praxishinweise

Am 24.05.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf zur Umsetzung der bis zum 10.01.2020 umzusetzenden 5. EU-Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/843) veröffentlicht und den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Der Entwurf enthält insbesondere einige wichtige Änderungen der Regeln zum Transparenzregister, aber auch Neuregelungen für die geldwäscherechtlich besonders Verpflichteten.

I. Neuregelungen zum Transparenzregister

Seit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) im Jahr 2017 sind