Orientierungspraktikum trotz Unterbrechungen mindestlohnfrei
Kommentiert von RAin/FAinArbR Christina Kamppeter, LL.M. / RAin Verena Holzbauer
BAG, Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 556/17
Freiwillige Praktika zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums, die eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, sind nach dem Mindestlohngesetz nicht zu vergüten. Doch wie muss die Drei-Monatsgrenze gehandhabt werden? Ist es möglich, das Praktikum in verschiedene Abschnitte aufzuteilen? Darf man das Praktikum nachträglich um Unterbrechungszeiten z.B. aufgrund von Krankheit verlängern?
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die nachträgliche Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für ein Praktikum auf einer Pferdereitanlage zur Orientierung für eine Berufsausbildung als Pferdewirtin. Sie beruft sich darauf, dass die gesetzliche Höchstdauer für Orientierungspraktika von drei Monaten überschritten worden sei mit der Folge, dass das Praktikum nun