DER BETRIEB
Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen

Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen

Kommentiert von RiBFH Dr. Bert Füssenich

BFH, Urteil vom 19.12.2018 – I R 71/16

Die Rspr., nach der gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen erst im Zeitpunkt ihrer Realisation zu einem Veräußerungsgewinn führen, gilt auch für Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung des BFH
  • III. Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Streitjahr 2009

I. Sachverhalt

Im Jahr 1999 veräußerte die Klägerin, eine GmbH, Anteile an ihrer Tochtergesellschaft, der A-GmbH. Der Kaufpreis setzte sich zusammen aus einem sofort zahlbaren fixen Betrag und einem variablen Kaufpreis. Die Höhe des variablen Kaufpreisanteils richtete sich nach dem Verkaufserfolg von näher bestimmten Produkten. Die monatlichen variablen Kaufpreisraten wurden zunächst als Forderungseingang verbucht und anschließend mit der geleisteten Vorauszahlung verrechnet. Nach Überzahlung des garantierten variablen Kaufpreises im März 2003 wurden die Zahlungen bei der Klägerin als Erlös erfasst.

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