DER BETRIEB
Begriff des „groben Verschuldens“ i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Begriff des „groben Verschuldens“ i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

FinMin. NRW, Erlass vom 28.06.2019 – S 0351

1. Die gesetzliche Regelung

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zugunsten des Stpfl. aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Stpfl. kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Der Korrekturausschluss bei grobem Verschulden beruht darauf, dass die Tatsachen und Beweismittel aus dem Lebensbereich des Stpfl. stammen. Er muss sie deshalb zur Erfüllung seiner Erklärungs- und Mitwirkungspflicht rechtzeitig vorbringen.

Einwendungen gegen den Steuerbescheid, die nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen, rechtfertigen die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht.

2. Begriff des groben Verschuldens

„Grobes“ Verschulden ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt der Stpfl., wenn er seine Erklärungs- und Mitwirkungspflicht kennt und ihre Verletzung will oder