Keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG
BFH, Urteil vom 13.02.2019 – I R 21/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
KStG § 8b Abs. 8 Satz 2, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
InvStG § 8 Abs. 1
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG und war alleinige Anteilseignerin mehrerer Spezialinvestmentfonds i.S.d. § 15 InvStG, zu denen u.a. der PKM 1-Fonds (PKM 1) und der PKM 2-Fonds (PKM 2) gehörten.
Die Klägerin erklärte in ihrer geänderten KSt-Erklärung für das Streitjahr inländische Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG aus Wertaufholungen ihrer Fondsanteile i.H.v. ... €, zog