Hinzurechnung eines KiSt-Erstattungsüberhangs
BFH, Urteil vom 12.03.2019 – IX R 34/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- 1.
Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG).
- 2.
Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG § 10 Abs. 4b Satz 3, § 2 Abs. 3, § 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Sachverhalt
Die Kläger werden im Streitjahr (2012) zur ESt zusammen veranlagt.
Nach einer Außenprüfung (Bericht vom 05.05.2011) änderte das FA die ESt-Bescheide der Kläger für die Jahre 2000, 2001, 2003, 2005, 2008, 2009 und 2010. Dadurch kam es im Streitjahr zu einem KiSt-Erstattungsüberhang. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2011 betrug 13.251.836 €.
In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger KiSt-Erstattungsüberhänge von jew. 84.217 € als sonstige Einnahmen. Das FA folgte dem nicht. Im geänderten ESt