DER BETRIEB
Beteiligung an einer KapGes. als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

Beteiligung an einer KapGes. als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

BFH, Urteil vom 12.06.2019 – X R 38/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    Die Beteiligung an einer KapGes. gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Stpfl. entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Stpfl. zu gewährleisten.

  2. 2.

    Eine Förderung in der ersten Alternative erfordert, dass der Stpfl. seine Beteiligung an der KapGes. zum Wohle seines Einzelgewerbebetriebs einsetzt. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn zwischen der KapGes. und dem Einzelgewerbebetrieb eine intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehung besteht, die sich für den Einzelgewerbebetrieb als erheblich vorteilhaft erweist und dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen einer derartigen Geschäftsbeziehung wird die Kapitalbeteiligung erst recht zum Zwecke der Förderung des Einzelgewerbebetriebs eingesetzt, wenn diesem hierdurch fremdunübliche Vorteile verschafft