DER BETRIEB
Anfechtung der Betriebsratswahl und Feststellung der Arbeitnehmerzahl durch den Wahlvorstand

Anfechtung der Betriebsratswahl und Feststellung der Arbeitnehmerzahl durch den Wahlvorstand

Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2019 – 7 TaBV 21/18

Bei der Betriebsratswahl obliegt es dem Wahlvorstand, die Zahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln, um die Mitgliederstärke des zu wählenden Betriebsrats gem. § 9 BetrVG feststellen zu können. Dem Wahlvorstand steht im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dessen Grenzen zeigt das LAG Nürnberg auf.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Arbeitgeberin betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum. Dort wird rund um die Uhr im Schichtbetrieb gearbeitet. Die Arbeitgeberin beschäftigte bis zur Ausgliederung der Bereiche Küche, Reinigung und Haustechnik im Juli 2017 ca. 220 Arbeitnehmer. Von der Ausgliederung betroffen waren ca. 50 Arbeitnehmer. Im Dezember 2017 fanden in dem Betrieb der Arbeitgeberin Betriebsratswahlen statt. Der Wahlvorstand hängte am 23.10.2017 ein Wahlausschreiben aus.