DER BETRIEB
Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen – Offenbare Unrichtigkeit bei nicht ausgefüllter Zeile 44a der KSt-Erklärung
Elektronische Steuererklärung – Berichtigung – Offenbare Unrichtigkeit – Doppelter mechanischer Fehler

Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen – Offenbare Unrichtigkeit bei nicht ausgefüllter Zeile 44a der KSt-Erklärung

Elektronische Steuererklärung – Berichtigung – Offenbare Unrichtigkeit – Doppelter mechanischer Fehler

BFH, Urteil vom 22.05.2019 – XI R 9/18

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    Die in der Rspr. des BFH zu § 129 AO entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen.

  2. 2.

    Ein KSt-Bescheid ist offenbar unrichtig, wenn die Stpfl. die Zeile 44a der KSt-Erklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem FA vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage WA zur KSt-Erklärung ergibt, dass die Stpfl. eine Gewinnausschüttung einer GmbH erhalten und das FA in der Anrechnungsverfügung zum KSt-Bescheid die KapESt auf die KSt angerechnet hat.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AO § 129

KStG § 8b

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob der gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ergangene KSt-Bescheid für das Jahr 2013 (Streitjahr) vom 27.02.2015 nach § 129 oder § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden kann.

Die Klägerin reichte, vertreten durch einen StB, am 16.12.2014 in elektronischer Form ihre KSt-Erklärung für das Streitjahr