Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften – Durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar
BFH, Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- 1.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß.
- 2.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der GewSt unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2
GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2
GG Art. 3 Abs. 1
Sachverhalt
An der Klägerin, einer KG, sind die Eheleute E und V als alleinvertretungsberechtigte, nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligte Komplementäre, und deren vier Kinder als Kommanditisten beteiligt. Die Klägerin erzielte zunächst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.
Im Jahr