DER BETRIEB
Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften – Durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar

Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften – Durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar

BFH, Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß.

  2. 2.

    § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der GewSt unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2

GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2

GG Art. 3 Abs. 1

Sachverhalt

An der Klägerin, einer KG, sind die Eheleute E und V als alleinvertretungsberechtigte, nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligte Komplementäre, und deren vier Kinder als Kommanditisten beteiligt. Die Klägerin erzielte zunächst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.

Im Jahr