DER BETRIEB
Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

Kommentiert von RiBFH Dr. Hans-Hermann Heidner

BFH, Beschluss vom 16.05.2019 – XI B 13/19

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht. Es ist zudem ernstlich zweifelhaft, ob beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz nur im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
    • 1. Rechnungsanforderungen bei Lieferungen im Niedrigpreissegment
    • 2. Ernstliche Zweifel am Verfahren bei der Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Gründen des Gutglaubensschutzes
  • III. Praxishinweis

Streitjahre 2012-2014

I. Sachverhalt

Der Antragsteller war in den Streitjahren im Bereich des Großhandels mit Textilien und Modeaccessoires im sog. Niedrigpreissegment tätig. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich überwiegend