DER BETRIEB
Wahlrecht des Insolvenzverwalters gem. § 103 InsO nur bei Nichterfüllung von im Synallagma stehenden Hauptleistungspflichten

Wahlrecht des Insolvenzverwalters gem. § 103 InsO nur bei Nichterfüllung von im Synallagma stehenden Hauptleistungspflichten

Kommentiert von RA Dr. Daniel Kunz, LL.M. / RA Tobias Lunk, LL.M.oec.

BGH, Urteil vom 16.05.2019 – IX ZR 44/18

Ein aktuelles BGH-Urteil schafft Klarheit hinsichtlich der praxisrelevanten Frage, unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages verlangen oder ablehnen kann. Der BGH hat grundlegend entschieden, dass dem Verwalter kein Wahlrecht zusteht, wenn auf Seiten des Bestellers lediglich die Abnahme der vom Unternehmer verweigerten Mängelbeseitigungsarbeiten aussteht.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Klägerin beauftragte die Schuldnerin mit der Planung und Errichtung einer Pflegeeinrichtung. Hierzu schloss sie mit der Schuldnerin einen Generalunternehmervertrag ab, der vorsah, dass die Regelungen des VOB/B gelten und dass Leistungen aus dem Vertrag in mehrere selbstständige gesondert abzunehmende Teilleistungen aufzuteilen sind. Die nach dem Generalunternehmervertrag