Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Zur Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses
BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 1/17
Der Beschluss des Prozessgerichts über die öffentliche Bekanntmachung eines gem. § 2 KapMuG gestellten Musterverfahrensantrags im Klageregister ist gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG selbst dann unanfechtbar, wenn der Rechtsmittelführer geltend macht, der Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KapMuG) sei nicht eröffnet.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
KapMuG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1
Aus den Gründen
I. … II. Die von der Streithelferin der Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Rechtsbeschwerde ist weder gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist die Anfechtung des Bekanntmachungsbeschlusses ausgeschlossen. Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts entfaltet für das Rechtsbeschwerdegericht keine Bindungswirkung.