DER BETRIEB
Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters

Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters

BFH, Urteil vom 07.05.2019 – VIII R 2/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insb. dem des RA bzw. StB – ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit.

  2. 2.

    Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und – anders als die gesetzlichen Regelbeispiele – nicht berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 15 Abs. 2

GewStG § 2 Abs. 1

Sachverhalt

Die Klägerin war in den Streitjahren (2010, 2011, 2013) als Rentenberaterin selbstständig tätig. Sie hat ein Studium an einer Verwaltungsfachhochschule mit den Fachgebieten der