Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters
BFH, Urteil vom 07.05.2019 – VIII R 2/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- 1.
Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insb. dem des RA bzw. StB – ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit.
- 2.
Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und – anders als die gesetzlichen Regelbeispiele – nicht berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 15 Abs. 2
GewStG § 2 Abs. 1
Sachverhalt
Die Klägerin war in den Streitjahren (2010, 2011, 2013) als Rentenberaterin selbstständig tätig. Sie hat ein Studium an einer Verwaltungsfachhochschule mit den Fachgebieten der