Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters
BFH, Urteil vom 07.05.2019 – VIII R 26/16
- 1.
Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insb. dem des RA bzw. StB – ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit.
- 2.
Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte