DER BETRIEB
Genehmigung und Widerruf der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Genehmigung und Widerruf der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

OFD Karlsruhe, Kurzinformation vom 13.08.2019 – S 7368

1. Genehmigung

Eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann nur auf Antrag gewährt werden (§ 20 Satz 1 UStG). Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Form gebunden und kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen USt-Jahressteuerfestsetzung erfolgen (Abschn. 20.1 Abs. 1 UStAE). Ein konkludenter Antrag kann auch mit Abgabe von USt-Voranmeldungen (BFH vom 11.05.2011 – V B 93/10, BFH/NV 2011 S. 1406) oder einer USt-Jahreserklärung (BFH vom 18.08.2015 – V R 47/14, BStBl. II 2018 S. 611) gestellt werden, wenn hieraus eindeutig zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf der Grundlage der Ist-Einnahmen erklärt worden sind.

Versteuert der Unternehmer ohne förmliche Genehmigung nach vereinnahmten Entgelten, ist ein nachträglicher Antrag anzuregen, wenn die Voraussetzungen des § 20 UStG vorliegen. In die Genehmigung können auch Besteuerungszeiträume einbezogen werden, die dem