DER BETRIEB
Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen

Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen

OFD Karlsruhe, Kurzinformation vom 13.08.2019 – S 7300

Die Zuordnung eines teilunternehmerisch genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG voraus, dass er zu mind. 10% für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird der Gegenstand zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.

Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erfordert eine Ermächtigung der EU. Die Ermächtigung wurde zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) vom 27.12.2018 des Rats der EU