EU-Kommission: Deutschland soll Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge anerkennen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats geschlossen wurden
Kommentiert von RA/StB Dr. Martin Bartelt / RA Georg Geberth
Die EU-Kommission hat am 25.07.2019 beschlossen, Deutschland im ersten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens aufzufordern, Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge anzuerkennen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats geschlossen wurden.
Inhaltsübersicht
- I. Eintragung in ein Handelsregister eines anderen Mitgliedstaats der EU/des EWR
- II. Formale Anforderungen an die Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarung
- III. Vertragsverletzungsverfahren
Deutschland erkenne Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge (die eine Voraussetzung für die steuerliche Konsolidierung sind) nicht an, die Unternehmen geschlossen haben, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen. Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU/des EWR gegründet wurden und die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen, könnten die formalen Eintragungsanforderungen für die