Zur Qualifizierung der Tätigkeit eines Prüfingenieurs
Prüfingenieur – Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit – Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte – Stichproben
BFH, Urteil vom 14.05.2019 – VIII R 35/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- 1.
Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG aus.
- 2.
Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist. An einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 15 Abs. 3 Nr. 1
GewStG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 3
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GbR, die auf dem Gebiet der Erstellung von Beweissicherungsgutachten und der Bewertung von Kfz tätig ist. Sie führt Hauptuntersuchungen sowie Abgasuntersuchungen durch und erbringt weitere Prüftätigkeiten.