DER BETRIEB
Geheimwaffe Mittelstand

Geheimwaffe Mittelstand

Eva Kunze

Eva Kunze
hbfm_db_2019_34_m1_a_a001.png

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

der deutsche Mittelstand erscheint in schwierigen Zeiten robuster als die Dax-Konzerne und soll nach einem Eckpunktepapier von Wirtschaftsminister Altmaier gezielter gefördert werden (vgl. Sigmund, Handelsblatt online vom 21.08.2019). Der 13-Punkte-Plan, der dem Handelsblatt vorliegt, umfasst die steuerliche Forschungsförderung für den Mittelstand und bessere Abschreibungsbedingungen für digitale Innovationsgüter. Auch die komplette Abschaffung des SolZ gibt Altmaier nicht auf, um angesichts des internationalen Steuerwettbewerbs den Unternehmensstandort Deutschland zu stärken.

Kontraproduktiv wirkt da der RegE zur Änderung des GrEStG. Lüdicke geht sogar von einer „unnötigen Gefährdung grundbesitzender Unternehmen durch eine massive Ausweitung der Steuerersatztatbestände“ aus und fordert eine Reduzierung auf Missbrauchsfälle. Verstärkt wird die „steuererhöhende“ Wirkung noch durch die bereits zum Jahresende 2018 erfolgte verschärfte Erlasslage zu § 1 Abs. 2a GrEStG. Behrens/Wagner stellen anhand von sechs Praxisfällen die Verschärfungen und Zweifelsfragen nach neuer Erlasslage zu § 1 Abs. 2a GrEStG dar. Sie verweisen zudem auf die Auswirkungen auf den geplanten § 1 Abs. 2b GrEStG-E.

Und auch einige Bürokratiehemmnisse im Zeitalter der Digitalisierung erfordern eine Begrenzung. Peters befasst sich in ihrem Gastkommentar (S. M4) mit der Frage nach dem Umgang von digitalen Kassen- und Buchführungsdaten in steuerlichen Außenprüfungen und verweist die Betriebsprüfung (Bp) in die gesetzlichen Schranken. In jüngerer Zeit wurde von Vertretern der Finanzverwaltung zunehmend auf die sog. „Verfahrensdokumentation“ mit einem formalen Fokus und anschließender Schätzung verwiesen. Dies entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Mit den umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten rund um die Leistungsbeschreibung von Waren im Niedrigpreissegment und der formalistischen Fokussierung der Bp beschäftigt sich Heidner. Denn der BFH äußert ernsthafte Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen im Niedrigpreissegment, wenn hinsichtlich der Leistungsbeschreibung die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung fehlt.

Klarere Regeln wünschen sich Schiefer/Worzalla. Die arbeitsrechtliche Realität hinke dem digitalen Fortschritt deutlich hinterher. Das Feld des mobilen Arbeitens sei weitgehend ungeregelt. Der Arbeitgeber trage regelmäßig die daraus resultierenden Risiken. Hier sollte der Gesetzgeber nicht zaudern und Rechtssicherheit schaffen.

Mit diesen und den weiteren Themen dieser Ausgabe wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre.

Ihre

hbfm_db_2019_34_m1_a_a002.png