DER BETRIEB
Zur Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei Schwellenwert für mitbestimmten Aufsichtsrat: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG

Zur Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei Schwellenwert für mitbestimmten Aufsichtsrat: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG

BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – II ZB 21/18

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Maßgeblich ist danach, ob das Unternehmen während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Einsatz bestimmter oder wechselnder Leiharbeitnehmer handelt und ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Ist dies der Fall, sind die betreffenden Arbeitsplätze bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG mitzuzählen, wenn die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern über die Dauer von sechs Monaten hinaus regelmäßig erfolgt.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AÜG § 14 Abs. 2 Satz 6

MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 2

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin zu 2, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist ein Logistikunternehmen, das an acht Standorten in