DER BETRIEB
Zur Legitimationswirkung der GmbH-Gesellschafterliste und zur Einrichtung eines Aufsichtsrats aufgrund Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag

Zur Legitimationswirkung der GmbH-Gesellschafterliste und zur Einrichtung eines Aufsichtsrats aufgrund Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag

Kommentiert von RA Till Liebau / RA Johanna Schindler

BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17

Eine GmbH kann sich nicht auf die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste berufen, wenn im Fall der Einziehung eines Geschäftsanteils entgegen einer einstweiligen Verfügung eine veränderte Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen wurde. Der Gesellschafterbeschluss über die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats aufgrund einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer nicht mitbestimmten GmbH stellt keine Satzungsänderung dar und bedarf daher keiner Beurkundung.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger wandte sich per Feststellungsklage gegen die Wirksamkeit seiner Abberufung als Geschäftsführer der beklagten GmbH. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten hatte durch nicht notariell beurkundeten Beschluss auf Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag einen fakultativen Aufsichtsrat eingerichtet.