DER BETRIEB
Krisenfrüherkennung und -management, Organkompetenzen und die Frage nach der Restrukturierungsverschleppungshaftung

Krisenfrüherkennung und -management, Organkompetenzen und die Frage nach der Restrukturierungsverschleppungshaftung

Prof. PD Dr. Dominik Skauradszun, LL.M. / PD Dr. Matthias Amort

Nach Streichung der §§ 2, 3 StaRUG-RegE verbleibt für die Pflichten der Geschäftsleiter in der Vorbereitungsphase vor dem gerichtlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nur § 1 StaRUG. Folglich ist die Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Restrukturierungsrecht zwar weitgehend ungeregelt, aus § 1 und den Grundprinzipien des StaRUG können aber derart viele Wertungen abgeleitet werden, dass die Pflichten in der Vorbereitungsphase bestimmt und die Kompetenzen zwischen Geschäftsleitern und anderen Organen abgegrenzt werden können. Im Folgenden wird ferner die Restrukturierungsverschleppung definiert und untersucht, ob es sich bei § 1 Abs. 1 StaRUG um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Vom Ausgang dieser Untersuchung hängt ab, ob Geschäftsleiter direkt den Gläubigern gegenüber haftbar sein können, wenn die Pflichten aus § 1 Abs. 1 StaRUG verletzt wurden.

Inhaltsübersicht

  • I. Reichweite der