Die Kassen-Nachschau gibt keine Generalermächtigung
Zusammenfassung des Aufsatzes „Die Kassen-Nachschau: Grenzen und Rechtsschutzmöglichkeiten“ von Bleschick (DB1270387) auf S. 2390
Seit Anfang des Jahres hängt die Kassen-Nachschau gleich einem Damoklesschwert über Unternehmern. Die Finanzverwaltung kann aber nicht grenzenlos tätig werden.
Die Kassen-Nachschau betrifft Steuerpflichtige, die Bargeldgeschäfte tätigen oder Kassenaufzeichnungen zu führen haben. Das Verfahren dient der zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und deren ordnungsgemäßer Übernahme in die Buchführung. Es soll der Wahrung der Besteuerungsgleichheit dienen. Generell sind dazu auch erhöhte Kontrollmöglichkeiten gerechtfertigt. Gleichwohl sind die vorgenommenen Eingriffe verhältnismäßig auszugestalten (Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Kassenbetrieb). Daher ergeben sich u.a. die folgenden Grenzen.
Nach § 146 Abs. 1 AO darf der Amtsträger Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten. Räume Dritter sind jedoch tabu – es sei denn, es handelt sich um unvermeidbare Zutrittswege etwa durch Flure oder Foyers. Wohnräume