DER BETRIEB
Die „Nullbilanz“ – Zulässigkeit und strafrechtliche Sanktionen
Zusammenfassung des Aufsatzes „Die „Nullbilanz“: ein rechtliches Nullum, notfalls strafrechtlich sanktioniert“ von Schneider (DB1278667) auf S. 2946

Die „Nullbilanz“ – Zulässigkeit und strafrechtliche Sanktionen

Zusammenfassung des Aufsatzes „Die „Nullbilanz“: ein rechtliches Nullum, notfalls strafrechtlich sanktioniert“ von Schneider (DB1278667) auf S. 2946

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Zulässigkeit der Einreichung einer Nullbilanz sowie den straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konsequenzen für die Geschäftsführer.

Insbesondere geschlossene Kapitalgesellschaften wollen Außenstehenden keinen Überblick über ihre wirtschaftliche Situation geben und hadern daher nicht selten mit ihrer Rechnungslegungspublizität gem. §§ 325 ff. HGB. Vor diesem Hintergrund entstanden in der Praxis zahlreiche Ansätze zur Publizitätsvermeidung bzw. -umgehung. Eine der Strategien besteht bzw. bestand jedenfalls vor der Reform des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes 2015 (BilRUG) in der Einreichung einer sog. „Nullbilanz“ beim Bundesanzeiger. Diese Praxis wurde zwar nicht durch das Bundesamt für Justiz gleichwohl aber durch das LG Bonn für ausreichend erachtet, sofern die Nullbilanz nur innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist nebst der durch das Bundesamt für Justiz gesetzten Nachfrist eingereicht wurde. Sowohl Feststellungsbeschluss als auch Vermerk