Wichtige Fragen zur offenen Ladenkasse beantwortet
Zusammenfassung des Aufsatzes „Einzelaufzeichnungspflicht: Theorie und Praxis im Licht des AEAO zu § 146“ von Achilles (DB1281551) auf S. 2454
Der neue AEAO zu § 146 AO ist Pflichtlektüre für alle Betroffenen, weil er die Anforderungen der Einzelaufzeichnungspflicht konkretisiert. Dennoch verbleiben Auslegungsspielräume.
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde § 146 Abs. 1 AO neu gefasst: „Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Stpfl. ein elektronisches Aufzeichnungssystem i.S.d. § 146a verwendet.“ Dem folgend hat das BMF am 19.06.2018 den AEAO zu § 146 AO geändert und sich darin u.a. intensiver mit dem Begriff der offenen Ladenkasse beschäftigt.
Dieser hat bislang oft zu Missverständnissen bei