Das bringt die Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
Zusammenfassung des Aufsatzes „RefE für das ARUG II – Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie“ von Seulen (DB1287307) auf S. 2915
Mehr Mitwirkung für Aktionäre, mehr grenzüberschreitende Information und eine leichtere Ausübung von Aktionärsrechten. Kann das ARUG II diese Ziele verwirklichen?
Der lang erwartete Referentenentwurf (RefE) des ARUG II ist veröffentlicht. Er versucht, die Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur Aktionärsrechterichtlinie möglichst behutsam ins deutsche Recht einzufügen. Wichtige Bestandteile sind die Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung sowie Geschäfte der börsennotierten AG mit ihr nahestehenden Personen („related party transactions“). Aber auch die erleichterte Identifizierung und Information von Aktionären („know your shareholder“) sowie die verbesserte Transparenz in Bezug auf institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater verdienen Aufmerksamkeit.
Ein Kernanliegen der Änderungsrichtlinie ist es, die Mitwirkung der Aktionäre börsennotierter Gesellschaften zu fördern, etwa indem sie die