DER BETRIEB
Verlustverrechnung: Grundlegende Reform ist überfällig
Zusammenfassung des Aufsatzes „Körperschaftsteuerliche Verlustverrechnung – Änderung des § 8c KStG im ‚Jahressteuergesetz 2018‘“ von Holle/Weiss (DB1288700) auf S. 3008

Verlustverrechnung: Grundlegende Reform ist überfällig

Zusammenfassung des Aufsatzes „Körperschaftsteuerliche Verlustverrechnung – Änderung des § 8c KStG im ‚Jahressteuergesetz 2018‘“ von Holle/Weiss (DB1288700) auf S. 3008

Das Jahressteuergesetz 2018 schränkt § 8c KStG in seiner Anwendung auf Anteilsübertragungen von mehr als 50% ein. Die Änderungen gehen aber nicht weit genug.

Seit seiner Einführung im Jahr 2008 war § 8c KStG (auch) in verfassungsrechtlicher Hinsicht umstritten. Der Gesetzgeber hat den Auftrag des BVerfG nun mit dem Jahressteuergesetz 2018 aufgegriffen. Dansch wird § 8c Abs. 1 KStG in der Weise umgestaltet, dass der bisherige Satz 1 nun gar nicht mehr in der Norm enthalten ist. Die Norm beginnt jetzt also mit einem Satz 1, der dem bisherigen Satz 2 entspricht und die Fälle einer schädlichen Übertragung von mehr als 50% des gezeichneten Kapitals erfasst. Nach der Anwendungsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 1 KStG n.F. soll § 8c Abs. 1 Satz 1-3 erstmals für den Vz. 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 Anwendung finden.

Foto: iStock/AndreyPopov
hbfm_db_2018_50_m11_a_1288700_a001.png
Konsequenzen für den Steuerzahler

In verfahrensrechtlich noch änderbaren Fällen tritt durch die Neuregelung eine Verbesserung für die