DER BETRIEB
Über den Wolken ist das BetrVG nicht anwendbar. Noch nicht.
Zusammenfassung des Aufsatzes „Fliegende Betriebsräte? Vorerst weiterhin nur mit Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG“ von Seier (DB1289466) auf S. 429

Über den Wolken ist das BetrVG nicht anwendbar. Noch nicht.

Zusammenfassung des Aufsatzes „Fliegende Betriebsräte? Vorerst weiterhin nur mit Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG“ von Seier (DB1289466) auf S. 429

Ist es rechtens, dass das Betriebsverfassungsgesetz Boden- und Kabinenpersonal von Airlines unterschiedlich behandelt? Die Antwort lautet: Ja – aber nicht mehr lange.

Der Streit um die Frage, wann das Flugpersonal von Airlines einen eigenen Betriebsrat gründen kann, ist fast schon ein Klassiker. Die Ursache liegt in § 117 Abs. 1 BetrVG, dem zufolge das Gesetz erst einmal nur auf die Landbetriebe von Fluggesellschaften anzuwenden ist. § 117 Abs. 2 BetrVG erlaubt zwar, dass für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer eine Vertretung geschaffen werden kann, allerdings nur, wenn dies in einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Gewerkschaften und Arbeitgeber haben allerdings schon öfter darüber gestritten, ob die Regelung verfassungskonform oder zumindest wegen Verstoßes gegen die RL 2002/14/EG dahingehend auszulegen ist, dass sich auch ohne Tarifvertrag ein Betriebsrat für fliegendes Personal errichten lässt.

Foto: ostock/ horstgerlach
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Das LAG Hessen hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem