DER BETRIEB
§ 14c Abs. 1 UStG: Berichtigung wirklich nur bei Rückzahlung?
Zusammenfassung des Aufsatzes „Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG: Berichtigung nur bei Rückzahlung an den Leistungsempfänger?“ von Streit (DB1292059) auf S. 148

§ 14c Abs. 1 UStG: Berichtigung wirklich nur bei Rückzahlung?

Zusammenfassung des Aufsatzes „Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG: Berichtigung nur bei Rückzahlung an den Leistungsempfänger?“ von Streit (DB1292059) auf S. 148

Der BFH setzt die Rückzahlung eines überhöht ausgewiesenen USt-Betrags zur Berichtigung einer Steuerschuld voraus. Rechtssystematische Argumente könnten dagegen sprechen.

Weist eine Person einen USt-Betrag in einer Rechnung unrichtig aus, führt allein dieser Ausweis zu einer Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 oder Abs. 2 UStG. Diese kann der Steuerschuldner unter gewissen Voraussetzungen wieder berichtigen. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG fordert dazu, dass der Unternehmer den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt. Ist dies geschehen, ordnet § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG an, dass § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden ist. Streitig war nun, ob es aufgrund dieses Verweises erforderlich ist, dass der Leistende den überhöht ausgewiesenen USt-Betrag an den Leistungsempfänger zurückzahlt.

Foto: iStock/Dutko
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BFH nimmt Rechtsgrundverweis an

Der BFH nimmt das an (Urteil vom 16.05.2018 – XI R 28/16). Er leitet dies aus § 17 Abs. 1 UStG ab, auf den § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG verweist. § 17 Abs.