DER BETRIEB
Neues aus Erfurt: Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte
Zusammenfassung des Aufsatzes „Änderung der Rechtsprechung bei Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte: Auswirkungen auf die Zeitarbeitsbranche“ von Bissels/Falter (DB1295116) auf S. 787

Neues aus Erfurt: Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte

Zusammenfassung des Aufsatzes „Änderung der Rechtsprechung bei Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte: Auswirkungen auf die Zeitarbeitsbranche“ von Bissels/Falter (DB1295116) auf S. 787

Das BAG hat seine Rechtsprechung zu Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte vereinheitlicht. Das schafft Rechtsklarheit, erhöht vielfach aber auch die Personalkosten.

Wann schulden Arbeitgeber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen (tarifvertraglich vorgesehenen) Mehrarbeitszuschlag? Bereits ab Überschreitung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit? Oder erst bei Überschreitung der für einen Vollzeitarbeitnehmer geltenden Arbeitszeit? Bislang vertrat der 6. Senat des BAG erstere, der 10. Senat letztere Meinung. Das ist Geschichte.

Foto:istock/PeopleImages
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In mehreren Entscheidungen befand nun auch der 10. Senat: Gängige tarifvertragliche Regelungen zum Mehrarbeitszuschlag können so ausgelegt werden, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit Anspruch auf Zuschläge für jene Arbeitszeit haben, die über die individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Dies entspreche höherrangigem Recht und sei mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen seien die