§ 1 AStG: Verwaltung verengt EuGH-Rechtsprechung zu sehr
Zusammenfassung des Aufsatzes „Europarechtswidrigkeit des § 1 AStG – Das neue BMF-Schreiben vom 06.12.2018“ von Ditz/Quilitzsch (DB1295504) auf S. 456
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben nimmt die Finanzverwaltung die EuGH-Rechtsprechung zum Fremdvergleichsgrundsatz auf – allerdings nur für bestimmte Sachverhalte.
Bei Verrechnungspreisen, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, sieht § 1 AStG eine Einkünftekorrektur in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Ausland vor, nicht jedoch bei reinen Inlandssachverhalten. Der EuGH sah in seinem Urteil vom 31.05.2018 (Rs. Hornbach-Baumarkt) zwar eine dem Grunde nach gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Verhältnismäßig sei diese aber nur, wenn dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wird, wirtschaftliche Gründe für eine Abweichung nachzuweisen. Nach Ansicht des EuGH können solche Gründe ihre Ursache auch im Gesellschaftsverhältnis haben. Was hierunter im Einzelnen verstanden werden kann, hat Luxemburg indessen offengelassen. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 06.12.2018 darauf reagiert.