DER BETRIEB
ErbStG: Auslegung der Finanzverwaltung wirft Fragen auf
Zusammenfassung des Aufsatzes „Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG, insb. im Personengesellschaftskonzern“ von Diers (DB1296332) auf S. 572

ErbStG: Auslegung der Finanzverwaltung wirft Fragen auf

Zusammenfassung des Aufsatzes „Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG, insb. im Personengesellschaftskonzern“ von Diers (DB1296332) auf S. 572

Die Auffassung der Finanzverwaltung zu konzerninternen Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung macht insbes. Personengesellschaften das Leben schwer.

Mit der Erbschaftsteuerreform 2016 wurde für die Ermittlung des Verwaltungsvermögens in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen die Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG eingeführt. Missbräuchliche Gestaltungen zur Ausnutzung eines Kaskadeneffekts sollten vermieden werden. Das Gesetz definiert die „jungen Finanzmittel“ in § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG nun als „den positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Finanzmittel […], welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren“. In mehrstufigen Beteiligungsstrukturen können diese nach h.M. in der Literatur nur durch Einlagen des Schenkers/Erblassers in die Spitzeneinheit entstehen, nicht jedoch durch konzerninterne Einlagen. Die Finanzverwaltung vertritt dagegen in ihrem aktuellen Entwurf der Erbschaftsteuer