Keine unsichere Rechtslage bei umsatzsteuerlicher Organschaft
Zusammenfassung des Aufsatzes „Die neuere Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft“ von Heidner (DB1296732) auf S. 626
Entscheidungen des EuGH sowie des V. und XI. BFH-Senats haben zu Deutungsproblemen insb. beim Begriff der juristischen Person geführt – bei näherem Hinsehen aber zu Unrecht.
Die Diskussion über die umsatzsteuerrechtliche Organschaft ist durch das EuGH-Urteil Larentia+Minerva und Marenave sowie mehrere Folgeurteile des V. und des XI. Senats des BFH in Bewegung geraten. Viele Praktiker haben beklagt, dass es sich bei den Entscheidungen der beiden Senate um divergierende Urteile handele, die zu Rechtsunsicherheit geführt hätten. Der Autor hat sich das genauer angesehen.
Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG notwendige Eingliederung einer Organschaft in das Unternehmen des Organträgers erfordert nach ständiger BFH-Rspr. in finanzieller Hinsicht eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft. Es muss sich zudem um eine juristische Person handeln. Zu der Frage, ob das auch eine Personengesellschaft sein kann