Sanierungserträge: grünes Licht für Alt-Fälle
Zusammenfassung des Aufsatzes „Steuerfreistellung von Sanierungserträgen bei Alt-Fällen“ von Hasbach (DB1296851) auf S. 871
Die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen gilt auf Antrag nun auch für Fälle, in denen ein Schuldenerlass vor dem 09.02.2017 liegt. Der Antrag gilt als ein rückwirkendes Ereignis.
Mit dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ vom 27.06.2017 hat der Gesetzgeber die einkommen-/körperschaftsteuerliche (§ 3a, § 3c Abs. 4 EStG ggf. i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) sowie die gewerbesteuerliche (§ 7b GewStG) Behandlung von Sanierungserträgen gesetzlich neu geregelt. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Sanierungserträge steuerfrei. Zugleich dürfen Betriebsvermögensminderungen sowie Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerlich nicht abgezogen werden (vgl. § 3c Abs. 4 Satz 1 EStG). Entsprechendes gilt nach § 7b Abs. 1 GewStG für die GewSt.
Das UStAVermG hat den Anwendungsbereich nun erweitert. Nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG, § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG sind