DER BETRIEB
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen
Zusammenfassung des Aufsatzes „Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen“ von Reifelsberger (DB1297647) auf S. 1088

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen

Zusammenfassung des Aufsatzes „Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen“ von Reifelsberger (DB1297647) auf S. 1088

Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung stellt Arbeitgeber vor vielfältige Probleme. Teils hat das BAG inzwischen Klarheit geschaffen, viele Fragen sind aber noch offen.

Laut § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist eine Kündigung unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht nach § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beteiligt worden ist.

Aus Unternehmenssicht wirft das viele Fragen auf. Was ist zu tun, wenn unklar ist, ob ein Arbeitnehmer schwerbehindert/gleichgestellt ist? Wann genau ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen? Und lässt sich die Anhörung nachholen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde?

Foto: istock/ demaerre
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Ein Dilemma, drei Lösungsansätze

Grundsätzlich gilt: Die Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung besteht nur, wenn der betroffene Arbeitnehmer schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Auf die Kenntnis des Betroffenen oder des Arbeitgebers kommt es nicht an. Will ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter