Drittrabatte nur nochausnahmsweise Arbeitslohn
Zusammenfassung des Aufsatzes „Grenzen der steuerlichen Gestaltung bei Drittrabatten“ von Strohner (DB1298216) auf S. 925
Mit dem FG Köln hat sich nun das dritte FG der BFH-Rechtsprechung angeschlossen und entgegen der Finanzverwaltung keinen Arbeitslohn bei Drittrabatten angenommen.
Immer häufiger erhalten Arbeitnehmer neben Barlohn auch Sachzuwendungen. Diese werden nicht nur vom eigenen Arbeitgeber, sondern auch von dritter Seite gewährt. Fraglich ist, wann solche Drittzuwendungen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Der BFH hat diese Frage wiederholt aufgegriffen und neu justiert. Da Arbeitgeber und -nehmer die Parteien des Arbeitsverhältnisses sind, schuldet grds. der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung. Dass ein Dritter jemandem dafür Lohn zahlt, dass er für seinen Arbeitgeber Arbeit leistet, ist die Ausnahme. Nach Urteilen des FG Düsseldorf (Az. 5 K 2504/14) und des FG Hamburg (Az. 1 K 111/16) hat sich jüngst auch das FG Köln (Az. 7 K 2053/17) dem BFH angeschlossen.
Der Arbeitnehmer (Kläger) war bei