Vom Umgang mit AGG-Hoppern: Einwand des Rechtsmissbrauchs
Zusammenfassung des Aufsatzes „Der Anspruch des diskriminierten Bewerbers und der Einwand des Rechtsmissbrauchs“ von Hoffmann (DB1299196) auf S. 1387
Das AGG soll einen diskriminierungsfreien Bewerbungs- und Einstellungsprozess sichern, verleitet vielfach aber zum Rechtsmissbrauch. Wie Arbeitgeber ihre Risiken minimieren.
Entschädigungsklagen abgelehnter Bewerber wegen einer Diskriminierung gehören inzwischen zu den Klassikern der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Eng damit verbunden ist die Frage, ob Schadensersatz wegen einer Diskriminierung auch jene Bewerber verlangen können, die subjektiv gar kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle haben, sondern sich nur bewerben, um abgelehnt zu werden und Ansprüche nach § 15 AGG geltend zu machen. Obwohl der EuGH Mitte 2015 entschieden hat, dass Scheinbewerbungen nicht den europarechtlichen Diskriminierungsrichtlinien unterfallen, sieht das BAG den persönlichen Anwendungsbereich des AGG für sie eröffnet und prüft die Frage der Ernsthaftigkeit der Bewerbung erst beim Einwand des Rechtsmissbrauchs.
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