Geringere Anfechtungsrisiken bei Hauptversammlungsbeschlüssen
Zusammenfassung des Aufsatzes „Reduzierung von Anfechtungsrisiken bei Hauptversammlungsbeschlüssen“ von Herfs/Rowold (DB1299213) auf S. 712
Mit Entscheidung vom 09. 10. 2018 hat der BGH wichtige hauptversammlungsbezogene Rechtsfragen geklärt und dadurch Anfechtungsrisiken reduziert. Ein Überblick für die Praxis.
Jede börsennotierte AG will ihre Hauptversammlung so rechtssicher wie möglich gestalten. Dennoch kam es in jüngster Zeit immer wieder zu Anfechtungsklagen, vor allem bei Entlastungs- und Wahlbeschlüssen.
Nun hat der BGH etliche offene Rechtsfragen geklärt. U.a. gibt er Anhaltspunkte, welche Folgen eine versäumte/verspätete Anmeldung zur Hauptversammlung haben kann und wie die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu behandeln ist, die nicht den Empfehlungen des DCGK entsprechen. Auch liefert die Entscheidung Hinweise zum Wahlverfahren bei mehreren Kandidaten für einen Aufsichtsratssitz.
§ 118 Abs. 1 AktG gewährt jedem Aktionär das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Die Satzungen börsennotierter AG sehen aber oft vor, dass Teilnahme und