Das Geschäftsgeheimnisgesetz: Herausforderung für Arbeitgeber
Zusammenfassung des Aufsatzes „Arbeitsrechtlicher Handlungsbedarf durch das Geschäftsgeheimnisgesetz“ von Fuhlrott/Hiéramente (DB1299859) auf S. 967
Unternehmen, die Betriebsinterna geheim halten wollen, brauchen umfassende Schutzkonzepte. Untätigkeit ist riskant und beschränkt die Reaktionsmöglichkeit im Ernstfall massiv.
Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist in der Welt und gilt ab sofort. Der Beitrag gibt einen Überblick über seine Regelungen und zeigt auf, welche Möglichkeiten des Geheimnisschutzes sich durch arbeitsrechtliche Maßnahmen umsetzen lassen.
Das GeschGehG definiert ein Geschäftsgeheimnis als „jede Information,
a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der