§ 6a GrEStG – Die unionsrechts-konforme Konzernklausel
Zusammenfassung des Beitrags „§ 6a GrEStG – Die unionsrechtskonforme Konzernklausel“ von Grondorf (DB1299973) auf S. 1639
Der EuGH hat entschieden, dass es sich bei § 6a GrEStG nicht um eine unionsrechtliche Beihilfe handelt. Einer nationalen Konturierung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 6a GrEStG kommt nun erhebliche Bedeutung zu.
Aktuell sind vor dem BFH sieben Revisionsverfahren zur Grunderwerbsteuervergünstigung bei konzerinternen Umstrukturierungen gem. § 6a GrEStG anhängig. Allen Verfahren gemein war dabei die Frage nach der unsionsrechtlichen Anwendbarkeit der Norm. So hatte der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des BFH vom 30.05.2017 darüber zu befinden, ob § 6a GrEStG eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt. Konkret ging es insb. um die Überprüfung des Tatbestandsmerkmals der sog. materiellen Selektivität der Beihilfe. Mit Urteil vom 19.12.2018 hat der EuGH schlussendlich bestätigt, dass es sich bei § 6a GrEStG nicht um eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe handelt.
Gem. § 6a Satz 3 GrEStG wird