§ 2b UStG: Gut gedacht, schlecht gemacht?
Zusammenfassung des Aufsatzes „Die Besteuerung der öffentlichen Hand im USt-Recht (§ 2b UStG)“ von Heidner (DB1300730) auf S. 1049
Die Besteuerung der öffentlichen Hand im Umsatzsteuerrecht wirft auch nach deren Neufassung in § 2b UStG Fragen bezüglich der Konformität mit EU-Recht auf.
Die Behandlung der öffentlichen Hand im USt-Recht ist durch den durch das StÄndG 2015 vom 02.11.2015 in das UStG eingeführten § 2b vollkommen neu geregelt worden. Hintergrund der Reform war, dass das nationale Recht einen völlig anderen Ausgangspunkt hatte als das Unionsrecht. Diese Diskrepanz wurde durch diverse EuGH-Urteile („isle of wight council“; „Salix“) sowie die Bemühungen des BFH, die alte UStG-Regelung richtlinienkonform auszulegen, deutlich.
§ 2 Abs. 1 UStG regelt nun, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer i.S.d. § 2 gelten, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dies gilt nicht,