Eine funktionierende erweiterte Grundbesitzkürzung ist essenziell
Zusammenfassung des Aufsatzes „Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nach dem GrS-Beschluss vom 25.09.2018“ von Wagner (DB1301385) auf S. 865
Der Beschluss des GrS bringt grundstücksverwaltenden Personengesellschaften mehr Sicherheit bezüglich der Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.
Eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Das hat d er Große Senat des BFH in einem am 27.03.2019 veröffentlichten Beschluss klargestellt (Az. GrS 2/16). Der Grundbesitz der vermögensverwaltenden Personengesellschaft sei den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig als eigener zuzurechnen. Die Entscheidung könnte auch Ausstrahlungswirkung auf anstehende Urteile des III. BFH-Senats zur Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen haben.
Der Beschluss des GrS ist praktisch von großer Bedeutung, weil vermögensverwaltende