DER BETRIEB
Die Vertretung der AG gegenüber dem Vorstand
Zusammenfassung des Aufsatzes „Die Vertretung der AG gegenüber dem Vorstand“ von Wachter (DB1301438) auf S. 951

Die Vertretung der AG gegenüber dem Vorstand

Zusammenfassung des Aufsatzes „Die Vertretung der AG gegenüber dem Vorstand“ von Wachter (DB1301438) auf S. 951

Aktiengesellschaften werden grds. durch den Vorstand vertreten. Eine Ausnahme enthält § 112 AktG, dessen Regelung der BGH in einem aktuellen Fall erweiternd ausgelegt hat.

Parteien eines Unternehmenskaufs vereinbaren nicht selten, dass der Verkäufer der Geschäftsanteile in den Vorstand der Käufer-AG eintreten soll. Mit Urteil vom 15.01.2019 entschied der BGH, dass auch in diesen Konstellationen der Grundsatz zu beachten ist, dass die AG bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten wird ( § 112 AktG). Der BGH erweitert den Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Regelung über deren Wortlaut auch auf Geschäfte mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein (künftiges) Vorstandsmitglied ist.

Foto: istock/ alvarez
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Die Entscheidung verdient Zustimmung. Der Schutzzweck der Norm gebietet die Anwendung des § 112 AktG in Fällen der „absoluten wirtschaftlichen Identität“ zwischen Vorstandsmitglied und Vorstandsgesellschaft. Die Urteilsbegründung des BGH