Kreditsicherungsrechte in der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Zusammenfassung des Aufsatzes „Anspruch auf Ersatzabsonderung: Kreditsicherheiten in der vorläufigen Insolvenzverwaltung“ von Lütcke (DB1302667) auf S. 1312
Eigentumsvorbehalt oder Globalzession sind aus dem Geschäftsverkehr nicht wegzudenken. Wie Sicherungsrechte in der vorläufigen Insolvenzverwaltung geschützt werden und welche Ansprüche besicherte Gläubiger ggf. haben, verdeutlicht ein aktuelles BGH-Urteil.
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Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nach der Stellung eines Insolvenzantrags ist ohne die Nutzung von Vermögensgegenständen, auf denen ein Sicherungsrecht lastet, kaum möglich. Mit einem aktuellen Urteil vom 24.01.2019 hat der BGH klargestellt, ob und inwieweit der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt ist, sicherungsübereignete bzw. unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu verkaufen und sicherungszedierte Forderungen einzuziehen. Dabei betont er dezidiert die Pflicht des vorläufigen Verwalters, dafür Sorge zu tragen, dass Sicherungsrechte der Gläubiger gewahrt werden.
Für gewöhnlich erteilt der besicherte Gläubiger dem Unternehmer in der Sicherungsabrede